Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Deutsche Medien Golf Gesellschaft e.V.“, kurz DMGG.
2. Die DMGG hat ihren Sitz in Hamburg. Sie ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Zweck der DMGG ist die Förderung des Golfsports und der sportlichen Beziehungen von Golfern, die in der Medienbranche arbeiten.
2. Die DMGG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie verschafft dadurch ihren Mitgliedern die Möglichkeit der Erholung und Entspannung und fördert deren freundschaftliches Miteinander. Weiterhin unterstützt die DMGG sportliche Aktivitäten dadurch, dass sie für ihre Mitglieder und deren in- und ausländische Kollegen und Gäste regelmäßig Wettspiele organisiert und veranstaltet.
3. Die DMGG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel der DMGG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus DMGG-Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DMGG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied der DMGG kann werden, wer einem dem Deutschen Golfverband angeschlossenen oder vom DGV anerkannten Golfclub angehört und a) bei Presse, Film, Funk oder Fernsehen oder b) in Presse-, Marketing- oder PR-Abteilungen in der Wirtschaft oder bei Behörden oder freiberuflich oder c) in Kommunikationsunternehmen oder Medienagenturen tätig ist. d) Ehe- oder Lebenspartner können Mitglied werden; die Mitgliedschaft ist an die des Partners gebunden.
2. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Er ist nicht verpflichtet, Gründe für einen ablehnenden Bescheid zu nennen.
3. Außerordentliches Mitglied der DMGG kann ein Antragsteller werden, der zwar die Bedingungen für eine ordentliche Mitgliedschaft gem. § 3 Abs. 1 nicht erfüllt, dessen Aufnahme aber im Interesse der DMGG wünschenswert erscheint. Die Aufnahme eines außerordentlichen Mitglieds bedarf der Zustimmung bzw. nachträglichen Genehmigung seitens der nächsten Mitgliederversammlung.
§ 4 Beiträge
1. Die DMGG kann für die Aufnahme eines Mitglieds ein Aufnahmeentgelt erheben. Die Mitglieder sind verpflichtet, Jahresbeiträge und beschlossene Umlagen zu entrichten.
2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen bzw. Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmeentgelten darf der Vorstand festsetzen.
3. In besonderen Fällen kann der Vorstand Aufnahmeentgelte, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben das Recht, sämtliche Einrichtungen der DMGG zu benutzen, an deren Veranstaltungen teilzunehmen und nach Maßgabe der Bestimmungen des Vorstandes zu einzelnen Veranstaltungen Gäste einzuführen.
2. Jedes ordentliche Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht, jedoch das Recht, an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
4. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung in der DMGG diese Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt.
2. Der Austritt aus der DMGG kann schriftlich und mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende erfolgen.
3. Der Vorstand ist mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder befugt, ein Mitglied bei Vorliegen eines der in Absatz 4 aufgeführten Gründe auszuschließen.
4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, a) wenn es in grober Weise das Ansehen oder die Interessen der DMGG gefährdet oder schädigt oder sich in anderer Weise durch sein Verhalten einer weiteren Zugehörigkeit zur DMGG als unwürdig erweist; b) wenn es nachhaltig gegen die Satzung, satzungsgemäße Beschlüsse oder Anordnungen des Vorstands verstößt; c) wenn es trotz zweifacher schriftlicher Mahnung Beitragsverpflichtungen oder andere aus der Gemeinschaft erwachsene Pflichten nicht erfüllt; d) wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
5. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
6. Bis zur Entscheidung über den Ausschluss kann der Vorstand die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte einstweilig untersagen.
7. In minderschweren Fällen kann der Vorstand die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte auch nur für eine bestimmte Zeit untersagen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (§8)
b) die Mitgliederversammlung (§ 9)
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus a) dem Präsidenten b) bis zu fünf Vizepräsidenten, darunter dem Schatzmeister Die Aufgaben der übrigen Vizepräsidenten werden auf der ersten Vorstandssitzung nach ihrer Wahl definiert. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufgabenzuweisungen bei Bedarf zu ändern.
2. Die Bestellung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung erfolgt für drei Jahre.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder gemeinsam. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind berechtigt, die DMGG nach außen zu vertreten.
4. Im Innenverhältnis ist der vertretungsberechtigte Vorstand an die Beschlüsse des Gesamtvorstands gebunden.
5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die die Satzung nicht der Mitgliederversammlung übertragen hat. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Organisation und Durchführung von Wettspielen b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung c) Erstellen von Haushaltsplan, Buchführung und Jahresbericht; d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
6. Die Vorstandstätigkeit erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz tatsächlicher Aufwendungen für die DMGG (Portokosten, Fahrtkosten, Übernachtungskosten etc.). Übersteigt das anfallende Arbeitsvolumen das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, kann der Vorstand bei Vorhandensein entsprechender finanzieller Mittel einstimmig einen hauptamtlichen Geschäftsführer und/oder unbedingt notwendiges Hilfspersonal bestellen.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der DMGG. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahrs statt.
2. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Ihre Einberufung erfolgt durch den Vorstand mindestens drei Wochen vorher schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch mittels E-Mail erfolgen.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Ladung hat in derselben Weise zu erfolgen wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung, jedoch kann die Ladungsfrist auf 2 Wochen verkürzt werden. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird. In die Tagesordnung ist der Einberufungsgrund aufzunehmen.
4. Anträge an die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich und mit kurzer Begründung einzureichen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Versammlung wird vom Präsidenten geleitet. Ist dieser verhindert, bestimmen die anwesenden Vizepräsidenten den Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit.
6. Abstimmungen erfolgen, soweit in dieser Satzung oder den gesetzlichen Vorschriften nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; Stimmenthaltungen sind nicht zu berücksichtigen. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies verlangt, ist schriftlich abzustimmen.
7. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen wie Beschlüsse über die Auflösung der DMGG (§ 12) einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Rechnungsprüfung
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer üben ihre Tätigkeit unabhängig aus. Der Vorstand hat ihnen auf Verlangen jederzeit über die finanzielle Situation der DMGG Auskunft zu geben und Einblick in die Bücher zu gewähren. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Rechnungsprüfung.
§ 11 Haftung der DMGG
Die DMGG haftet ihren Mitgliedern nicht:
1. für Unfälle und Schäden, die diese bei Veranstaltungen der DMGG erleiden oder herbeiführen;
2. für diesen bei DMGG-Veranstaltungen abhandengekommene oder beschädigte Gegenstände.
§ 12 Auflösung der DMGG
1. Über die Auflösung der DMGG entscheidet eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Diese ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlussfähig, so ist zu einem mindestens 4 Wochen späteren Zeitpunkt eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
3. Bei Auflösung der DMGG oder Wegfall des Vereinszwecks fällt ihr nach Beendigung der Liquidation vorhandenes Vermögen an den Deutschen Golfverband e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Golfsports zu verwenden hat.
4. Die Liquidation obliegt dem Vorstand, der bis zum Ende dieser Funktion im Amt bleibt.
§ 13 Allgemeines
Soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Deutsche Medien Golf Gesellschaft e.V.
Tannenhof 65
22397 Hamburg
Hünfeld, den 24. April 2010
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20 May
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24 May
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01 Jun
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Quelle: pinposition.net
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Quelle: pinposition.net
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